Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Auf dieser Seite informiert das ZAR über das seit dem 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), durch welches das bisher geltende Rechtsberatungsgesetz abgelöst und die Befugnis zur Rechtsberatung und zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen vollständig neu geregelt werden.
Im Anschluss werden die Auswirkungen auf die berufliche Verwertbarkeit der ZAR-Fernlehrgänge erläutert und dabei aufgezählt, welche Möglichkeiten Nichtjuristen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen haben.
Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Es löst das aus dem Jahre 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Zweck des Gesetzes ist es, den Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Die besondere Bedeutung des Gesetzes liegt darin, dass die Möglichkeiten und Grenzen zur Rechtsberatung oder Erbringung sonstiger Rechtsdienstleistungen durch Nichtjuristen unter grundsätzlicher Beibehaltung des Beratungsmonopols der Rechtsanwaltschaft neu geregelt werden.
I. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des RDG ist eröffnet, sobald eine Leistung als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist. Der Begriff ist in § 2 definiert. Rechtsdienstleistungen sind Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordern.
Dies trifft etwa auf die Abwicklung eines konkreten Schadenfalles einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit der Versicherung des Unfallgegners oder auf Architekten, die Bauherren über baurechtliche Genehmigungsfragen im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben beraten zu. Unabhängig davon gelten Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleistungen. Der bloße Forderungskauf (sog. echtes Factoring) stellt dagegen keine Rechtsdienstleistung dar.
1. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Das Gesetz regelt nur die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Inwieweit die gerichtliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erlaubt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Prozessrecht (ZPO, StPO, VwGO, ...).
2. Selbständige Erbringung
Nur die selbständige Erbringung einer Rechtsdienstleistung wird durch das Gesetz reglementiert. Nicht erfasst wird also die Erledigung von Rechtsangelegenheiten im Angestelltenverhältnis. Ein Angestellter, der seinen Arbeitgeber rechtlich berät oder für ihn sonstige Rechtsdienstleistungen erbringt, unterliegt nicht den Beschränkungen des RDG. Erbringt der Angestellte dagegen rechtliche Dienstleistungen im Auftrag des Arbeitgebers gegenüber Dritten, so unterliegt der Arbeitgeber dem RDG.
II. Erlaubnisvorbehalt
Liegt eine selbständige, außergerichtliche Rechtsdienstleistung vor, darf sie nur erbracht werden, wenn sie erlaubt ist, § 3 RDG. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen drei verschiedenen Fallgruppen, nämlich
der Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nach § 5 RDG,
der Rechtsdienstleistung durch nicht registrierte Personen nach den §§ 6 ff RDG und
der Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen nach § 10 ff RDG.
Bei den ersten beiden Fallgruppen besteht die Erlaubnis per Gesetz, bei der letzten Fallgruppe muss sie dagegen durch einen Verwaltungsakt, der sog. Registrierung, erteilt werden.
Ein weiterer Unterschied zwischen den Fallgruppen besteht beim Umfang der Erlaubnis. Dieser wird bei der jeweiligen Fallgruppe erläutert.
1. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedürfen sog. Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Gemeint ist hiermit etwa der Architekt, der den Bauherren in baurechtlichen Fragen berät oder der Betriebswirt als Unternehmensberater, der ein Unternehmen in insolvenzrechtlichen Fragen berät. Vom Gesetz ausdrücklich als Nebenleistung anerkannt sind Rechtsdienstleistungen im Bereich der Testamentsvollstreckung, der Haus- und Wohnungsverwaltung und in der Fördermittelberatung. Der Erlaubnisumfang ist im Gesetz nicht ausdrücklich beschränkt, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Erlaubnis geht nur soweit, wie die Rechtsdienstleistung der anderen Tätigkeit als Nebenleistung zugerechnet werden kann. So könnte etwa im obigen Beispiel der Architekt für den Bauherrn keinen Kfz-Schadensfall mit dem Unfallgegner oder der Versicherung abwickeln.
2. Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Ebenfalls keiner besonderen behördlichen Erlaubnis bedürfen bestimmte Tätigkeiten, die im Gesetz unter dem Begriff der Rechtsdienstleistung durch nicht registrierte Personen zusammenfasst sind. Es handelt sich hierbei um drei unterschiedliche Fälle, nämlich unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, Rechtsdienstleistungen von Berufs- und Interessensvereinigungen und Genossenschaften und Rechtsdienstleistungen von öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen.
a) Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbracht werden, sind ohne weitere Beschränkung immer zulässig, § 6 I RDG. Der Umfang der Erlaubnis wird insoweit durch das RDG nicht beschränkt.
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb dieser engen persönlichen Beziehungen sind nur dann erlaubt, wenn die Person, die die Leistung erbringt, entweder die Befähigung zum Richteramt hat (also Volljurist mit beiden juristischen Staatsexamen ist) oder sonst nach dem RDG die Erlaubnis zur Erbringung entgeltlicher Rechtsdienstleistungen hat oder unter Anleitung einer der vorgenannten Personen handelt. In diesem Rahmen ist auch der Erlaubnisumfang begrenzt. Erfolgt die Erbringung der unentgeltlichen Dienstleistung also nicht durch einen Volljuristen, sondern durch eine Person, die die Erlaubnis zur entgeltlichen Erbringung von Rechtsdienstleistungen hat, sind eventuell sich aus dieser Erlaubnis ergebende Grenzen zu beachten. Wurde etwa die Erlaubnis nur zur Erbringung von Inkassodienstleistungen erteilt, kann keine Rentenberatung oder Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht stattfinden.
b) Berufs- und Interessensvereinigungen
Berufsvereinigungen oder andere Interessensvereinigungen und Genossenschaften dürfen gegenüber ihren Mitglieder Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs ebenfalls ohne gesonderte behördliche Erlaubnis erbringen. Für die konkrete Erbringung der Dienstleistung und den Umfang der Erlaubnis gelten allerdings die gleichen Anforderungen wie bei der Unentgeltlichkeit ohne enge persönliche Beziehung. Die Person, die die Leistung erbringt, muss entweder die Befähigung zum Richteramt oder sonst nach dem RDG die Erlaubnis zur Erbringung entgeltlicher Rechtsdienstleistungen haben oder unter Anleitung einer der vorgenannten Personen handeln.
c) Öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen und öffentlich anerkannte Stellen, zu denen auch die Verbraucherzentralen und zum Teil auch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Träger der freien Jugendhilfe gehören, dürfen ebenfalls ohne weitere behördliche Erlaubnis Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Für einige dieser öffentlich anerkannten Stellen gelten allerdings auch die qualifizierten Anforderungen: Die Person, die die Leistung erbringt, muss also entweder die Befähigung zum Richteramt oder sonst nach dem RDG die Erlaubnis zur Erbringung entgeltlicher Rechtsdienstleistungen haben oder unter Anleitung einer der vorgenannten Personen handeln. Der Umfang der Erlaubnis ist in gleicherweise begrenzt.
3. Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Schließlich ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aufgrund einer Registrierung möglich. Die Registrierung ist dabei nichts anderes als die Erteilung einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis für eine Rechtsdienstleistung aufgrund einer Registrierung unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von den beiden zuvor genannten Fallgruppen. Sie kann nach § 10 RDG nur für 3 Rechtsgebiete erteilt werden, nämlich
für Inkassodienstleistungen,
für die Rentenberatung auf dem Gebiet der Sozialversicherungen und
für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht.
Die im Rechtsberatungsgesetz noch vorhandenen Erlaubnistatbestände für Frachtprüfer, Versicherungsberater und vereidigte Versteigerer wurden nicht in das RDG übernommen.
a) Voraussetzungen für eine Registrierung
Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Zu den Registrierungsvoraussetzungen gehören die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers, eine besondere Sachkunde sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Registriert werden kann auch eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn sie eine natürliche Person benennt, die alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Diese sog. qualifizierte Person muss im Unternehmen dauerhaft beschäftigt und in allen die Rechtsdienstleistung betreffenden Angelegenheiten weisungsunabhängig, selbst weisungsbefugt und zur Vertretung nach außen hin berechtigt sein. Damit scheidet jedenfalls freie Mitarbeiter oder niedere Angestellte als qualifizierte Personen aus.
Einzelheiten des Sachkundenachweises sind in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Der Antragsteller muss sowohl die theoretische als auch die praktische Sachkunde nachweisen. Die theoretische Sachkunde wird für den Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht vor allem durch Zeugnisse ausländischer Behörden nachgewiesen. Beim Inkasso und der Rentenberatung ist dagegen die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachzuweisen. Der Sachkundelehrgang muss beim Inkasso mindestens 120, bei der Rentenberatung mindestens 150 Zeitstunden betragen. Er schließt mit einer Prüfung, in der neben einer schriftlichen und mündliche Prüfungsleistung zu erbringen ist. Der Prüfungskommission, die die mündliche Prüfung durchführt, soll mindestens eine Person aus dem Richterdienst entstammen. Die praktische Sachkunde ist durch Arbeitszeugnisse oder sonstige Zeugnisse nachzuweisen. Sie setzt in der Regel eine mindestens zweijährige unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
b) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
Fragen der Fortgeltung nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilter Erlaubnisse regelt das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Diese Erlaubnisse erlöschen grundsätzlich 6 Monate nach Inkrafttreten des RDG. Inhaber können jedoch unter Vorlage der alten Erlaubnis eine Registrierung beantragen. Die Behörde prüft in diesem Fall nur noch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, nicht mehr die besondere Sachkunde, persönliche Eignung oder die Zuverlässigkeit.
c) Bußgeldbewehrung
Nachdem im ursprünglichen Gesetzesentwurf auf eine Bußgeldbewehrung verzichtet wurde, hat man sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf eine Beibehaltung derselben entschieden. Wer Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung erbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.
Das RDG kann nicht vereinheitlichend als Lockerung oder Verschärfung der Rechtsberatungsbefugnis gesehen werden, sondern stellt eine vollständige Neuregelung der Materie dar, die gegenüber der alten Rechtslage teilweise neue Aspekte enthält, im Bereich der Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung eine gewisse Öffnung vorweist, ansonsten aber am Rechtsberatungsmonopol der Rechtsanwaltschaft festhält. In der anschließenden Aufzählung wird daher versucht, die Grenzen und Möglichkeiten für Nichtjuristen bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen und damit auch die berufliche Verwertbarkeit unserer Weiterbildungslehrgänge zusammenzufassen.
Angestellte können für Ihr Unternehmen oder ihren Arbeitgeber ohne weiteres Rechtsdienstleistungen erbringen, ihn also etwa rechtlich beraten, in seinem Auftrag Anträge stellen und ihn auch vor Gericht vertreten (sofern das jeweilige Prozessrecht dies nicht ausschließt). Beschränkungen durch das RDG bestehen insoweit nicht, weil das Tatbestandsmerkmal der Selbständigkeit bei einem Angestellten nicht erfüllt ist. Die Grenze der Erlaubnisfreiheit liegt allerdings dort, wo die Rechtsdienstleistung nicht mehr für den Arbeitgeber oder das Unternehmen, sondern für Dritte, also etwa Kunden des Unternehmens erbracht wird.
Rechtsdienstleistungen vor Gericht können durch Nichtjuristen erbracht werden, sofern das jeweilige Prozessrecht dies zulässt. Beschränkungen durch das RDG bestehen insoweit nicht, da das Gesetz nur die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen reglementiert. Das Prozessrecht lässt die Vertrretung durch Nichtjuristen etwa in folgenden Fällen zu (nicht abschließende Aufzählung): im Zivilverfahren als Parteiprozess nach § 79 ZPO (Beschäftigte der Parteien, Vertreter von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienangehörige bei unentgeltlicher Tätigkeit, Vertreter von Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden) und nach § 90 ZPO (Beistand); im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 67 VwGO ( Beschäftigte der Parteien, Vertreter von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienangehörige bei unentgeltlicher Tätigkeit, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Gewerkschaften, berufsständische Vereinigungen für ihre Mitglieder,...); im Strafverfahren nach § 138 II StPO (Verteidiger); im Arbeitsgerichtsverfahren nach § 11 ArGG (Beschäftigte der Parteien, Vertreter von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Familienangehörige bei unentgeltlicher Tätigkeit, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für ihre Mitglieder).
Erlaubnisfrei ist die Vornahme von Dienstleistungen, die nach § 2 III RDG ausdrücklich vom Begriff der Rechtsdienstleistung ausgeklammert sind. Hierbei sind insbesondere die Mediation sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen und die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten zu nennen.
Das wichtigste Betätigungsfeld für Nichtjuristen stellt sodann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsfeld nach § 5 RDG dar. Als Beispiele nennt das Gesetz insoweit die Testamentsvollstreckung, die Haus- und Wohnungsverwaltung sowie die Fördermittelberatung. Im Gesetzgebungsverfahren wurden als weitere Beispiele die baurechtliche Beratung des Bauherren durch Architekten sowie die Abwicklung von Schaden- und Schmerzengeldansprüchen durch Kfz-Werkstätten genannt. Die "Nebenleistungserlaubnis" gilt für alle beruflichen Tätigkeitsfelder.
Erlaubt sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, bei denen zwischen Erbringer und Emfpänger der Dienstleistung eine familiäre, nachbarschaftliche oder ähnlich enge persönliche Bindung besteht, § 6 RDG.
Darüber hinaus sind auch außerhalb der vorgenannten engen persönlichen Bindungen unentgeltliche Dienstleistungen erlaubt, allerdings muss der Nichtjurist in diesem Fall durch einen Volljuristen i. S. d. § 6 II RDG angeleitet werden.
Erlaubt sind ferner Dienstleistungen, die von Berufs- und Interessensvereinigungen im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbracht werden, § 7 RDG.
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen durch Mitarbeiter der in § 8 RDG genannten öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen, insbesondere als die Tätigkeit der Mitarbeiter von Verbraucherzentralen, Verbraucherverbänden, von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Jugendhilfe. In bestimmten Fällen wird allerdings auch hier die Anleitung des Nichtjuristen durch einen Volljuristen verlangt.
Erlaubt aufgrund einer Registrierung sind sodann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde in einem der drei Teilbereiche Inkasso, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 RDG. Die ZAR-Lehrgänge stellen insoweit keine Sachkundelehrgänge i. S. d. RDV dar. Allenfalls beim Vorliegen weiterer beruflicher Qualifikationen können unsere Lehrgänge im Ausnahmefall (vgl. § 2 RDV: "in der Regel") zum Nachweis der theoretischen Sachkunde führen (Gleiches gilt für eine Vielzahl auf dem Fortbildungsmarkt befindlicher Fernlehrgänge wie etwa "Rechtswesen" der ILS oder der DSG oder auch "Rechtswirt" der FSH GmbH. Im Zweifel sollte sich der Interessent vom jeweiligen Anbieter vor Beginn eines Lehrgangs die Anerkennung des jeweiligen Lehrangebots als theoretischer Sachkundenachweis nach § 2 RDV schriftlich bestätigen lassen.).